Die Werterhaltung und somit auch der Wiederverkaufswert werden im Besonderen durch die Kompetenz und Effektivität der Hausverwaltung bestimmt.
Folgende Aufgaben beinhaltet die Hausverwaltung:
Die Wohneigentumsverwaltung ist durch § 21 WEG geregelt.
Zur dort so genannten ordnungsmäßigen Verwaltung gehört insbesondere die
- Aufstellung und Durchsetzung einer Hausordnung
- ordnungsgemäße Instandhaltung/Instandsetzung
- angemessene Elementar- und Haftpflichtversicherung
- Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage
- Aufstellung des Wirtschaftsplans nach § 28 WEG - somit eine ordentliche Rechnungslegung mit einer jährlichen Wohngeldabrechnung
- Wohneigentümerversammlung nach den rechtlichen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetz
- Weitere „Aufgaben und Befugnisse des Verwalters“ hat der Gesetzgeber in § 27 Absätze 1 bis 3 WEG umrissen.
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